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BFGjournal 9, September 2024, Seite 316

Differenzwerbungskosten und Familienheimfahrten eines Berufssoldaten

Entscheidung: RV/6100275/2024; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988.

Grundsätzlich können Differenzwerbungskosten geltend gemacht werden, wenn die vom Arbeitgeber ausgezahlten Tagesgelder unter den gesetzlichen Sätzen liegen. Dies setzt aber voraus, dass tatsächlich Mehraufwendungen im Sinne des § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 angefallen sind, weshalb insbesondere für länger als eine Woche dauernde auswärtige Dienstverrichtungen sowie eintägige Dienstreisen keine Differenzwerbungskosten geltend gemacht werden können.

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