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Bei teilweiser Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens) ist § 24 EStG nicht anwendbar
Entscheidung: RV/5101414/2020, Revision angekündigt und ausführliche Besprechung im nächsten Heft.
Norm: § 24 Abs 1 Z 1, 37 Abs 1 und 5 EStG.
Der Gewinn aus der Veräußerung eines prozentuellen Anteils an einer Mitunternehmerschaft gilt nicht als Veräußerungsgewinn gem § 24 EStG wenn nicht ein bestimmter Mitunternehmeranteil – bestehend aus Gesellschaftsanteil und allfällig vorhandenes Sonderbetriebsvermögen – veräußert wird. Bei Vorhandensein eines Sonderbetriebsvermögens muss auch dieses aliquot zum Gesellschaftsanteil mitveräußert werden.
Der Mitunternehmeranteil besteht hier zwingend aus Gesellschaftsanteil und Sonderbetriebsvermögen. Die Veräußerung eines Betriebes bzw Teilbetriebes ist nicht vergleichbar mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles.