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Kunz

Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how

Handbuch für die Praxis unter Berücksichtigung von Kreditinstituten

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-85136-120-9

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Dokumentvorschau
Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how (2. Auflage)

S. 794. Ausschlussgründe für die Übernahme und Ausübung von Aufsichtsratsmandaten trotz vorhandener fachlicher und persönlicher Qualifikationen

4.1. Überschreiten der zulässigen Höchstzahl an Mandaten

Wer bereits zehn Aufsichtsratsmandate in anderen Kapitalgesellschaften übernommen hat, kann nicht Mitglied in einem weiteren Aufsichtsrat sein. Die Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender ist doppelt auf diese Höchstzahl anzurechnen (§ 86 AktG; § 30b GmbHG). In der Privatstiftung gilt, dass jemand nicht mehr Mitglied des Aufsichtsrats sein kann, wenn er in zehn Privatstiftungen Mitglied des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs ist (§ 23 Abs 3 PSG). Eine entsprechende Regelung betreffend die doppelte Anrechnung von Vorsitzendenmandaten gibt es für die Privatstiftung nicht. In der Genossenschaft ist keine Höchstzahl festgelegt.

Für Konzerne gilt besonderes: Auf die Höchstzahlen von zehn Mandaten sowie auf das doppelte Gewicht des Vorsitzendenmandates sind bis zu zehn Sitze in Aufsichtsräten von konzernmäßig verbundenen Gesellschaften nicht anzurechnen (§ 86 Abs 3 AktG; § 30a Abs 3 GmbHG; Besonderheiten im Konzern → Kapitel 24.).

Die gleiche gesetzliche Regelung gilt für öffentliche Unternehmen. Demnach sind ebenfalls bis zu zehn Sitze in Aufsichtsrät...

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