Gesellschaftsrechtliches Aufsichtsrats-Know-how
2. Aufl. 2024
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S. 1338. Der Aufsichtsratsvorsitzende
8.1. Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden
Der Aufsichtsratsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Aufsichtsrats aus deren Mitte gewählt. In der Praxis ist es durchaus üblich, dass bereits vorher vereinbart ist, wer zum Aufsichtsratsvorsitzenden bestellt wird, weshalb die Wahl selten eine Überraschung ist. Die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden ist annahmebedürftig und daher bis zu dessen (formloser) Annahmeerklärung schwebend unwirksam.
Wenngleich die Wahl zumindest eines Stellvertreters gesetzlich vorgesehen ist, hält sich dessen praktische Bedeutung in Grenzen. Da die Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden grundsätzlich nur von diesem persönlich ausgeführt werden können, ist der Stellvertreter nur im Falle der Abwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden oder bei Vorliegen eines Interessenkonflikts zur Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden berufen.
8.2. Qualifikation des Aufsichtsratsvorsitzenden
Hinsichtlich der Qualifikation muss der Aufsichtsratsvorsitzende zunächst die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie die anderen Aufsichtsratsmitglieder (Qualifikationsanforderungen an Aufsichtsräte → Kapitel 3.).
Darübe...