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ZVers 5, September 2024, Seite 267

Privathaftpflichtversicherung: Tätigkeitsklausel

RSS-E 37/24

1. Der Zweck der Tätigkeitsklausel in der Privathaftpflichtversicherung liegt in einer Befreiung des Versicherers von einem erhöhten Risiko, das sich aus einer aus einer bewussten und gewollten, auf einen bestimmten Zweck abgestimmten, nicht nur zufälligen Einwirkung auf eine Sache ergibt.

2. Subjektiv ist eine bewusste und gewollte Einwirkung auf die Sache erforderlich und ausreichend. Die schadensstiftende Handlung selbst braucht nicht bewusst oder gewollt vorgenommen zu werden, wenn sie nur in den Rahmen der Tätigkeit fällt.

3. Nach dem der Empfehlung zugrunde liegenden Sachverhalt wurde das Fenster von der Tochter der Antragstellerin reflexartig zugeschlagen. Unabhängig von der im Schlichtungsverfahren nicht zu beurteilenden Frage, ob ein reflexartiges Handeln überhaupt ein Verschulden und somit einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Mitversicherten begründet, fehlt es in einer solchen Situation auch an einer bewussten und gewollten Einwirkung auf das Fenster im Sinne der Tätigkeitsklausel.

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine „Privatschutz-Versicherung“ ... abgeschlossen, welche unter anderem eine Privathaftpflichtversicherung beinha...

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