zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 5, September 2024, Seite 266

Rechtsschutzversicherung: Risikobeschreibung und Deckungsabgrenzung

RSS-E 31/24

Im Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Der OGH legt daher diese Risikoumschreibung im Baustein „Vertrags-Rechtsschutz“ dahin aus, dass damit für die Deckung vorausgesetzt wird, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“, wozu in der Regel auch Rechte (§ 298 ABGB) zählen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand „betroffen“. Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache „betrifft“ daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache. Der OGH hat daher in solchen Fällen die Deckung im Baustein „Vertrags-Rechtsschutz“ verneint.

Die Antragstellerin hat bei der antragsgegnerischen Versicherung eine Business-Rechtsschutz- und Business-Straf-Rechtsschutzversicherung ... abgeschlossen. In der Polizze wird der Versicherungsnehmer mit „Sportstättenverein ... c/o ... [Adresse der Versicherungsmaklerin]“ bezeichnet. Bei „Tätigkeitsbeschreibung“ wird angeführt: „Sportstättenbetrieb, Kinderbetreuung, Trainerstunden, Kletterhalle“.

Dem Business-Rechtsschutz liegen vereinbarungsgemäß die ARB 2019 zugrunde. D...

Daten werden geladen...