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ZVers 5, September 2024, Seite 264

Jagdhaftpflichtversicherung: Schaden beim Abfeuern des Gewehres – Tätigkeitsausschluss

RSS-E 29/24

Unter einer „Tätigkeit“ an einer Sache im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist ebenso wie im Sinne des Ausschlusstatbestands des Art 7.9.3 AHVB 2004 eine bewusste und gewollte, auf einen bestimmten Zweck abgestellte, nicht nur zufällige Einwirkung auf eine Sache zu verstehen. Es genügt, dass gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewusst und gewollt durchgeführt wird. Bewusst und gewollt muss nicht die Schadenszufügung, sondern lediglich die Einwirkung auf die Sache sein. Dementsprechend muss auch ein Schaden beim Abfeuern des Gewehres unter den Tätigkeitsausschluss subsumiert werden, solange der Antragsteller das Gewehr beim Zielvorgang bewusst auf dem später beschädigten Kraftfahrzeug abgestützt hat und dadurch eine Tätigkeit an oder mit dem Fahrzeug durchgeführt hat.

Der Antragsteller ist Mitglied eines Landesjagdverbands. Dieser hat bei der antragsgegnerischen Versicherung für seine Mitglieder eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Für diese Versicherung gelten die AHVB 2004, deren Art 7 auszugsweise lautet:

„Artikel 7 – Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)

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10. Die Versich...

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