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ZVers 5, September 2024, Seite 259

Unwirksamkeit von Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung über die Überschussbeteiligung und die Mitteilung hinsichtlich des gesundheitsbewussten Verhaltens der versicherten Person

§ 307 BGB; § 153 deutsches VVG; § 20 Abs 4 Unterabs 6 und 8 ABsBu-D-V

BGH , IV ZR 437/22

1. Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs 1 Satz 2 BGB ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.

2. Zudem können Klauseln, die dem Verwender Bestimmungsrechte einräumen, ohne dass ihm Ausübungsgrenzen in Bezug auf die Voraussetzungen oder den Umfang gezogen sind, gegen das Transparenzgebot verstoßen, weil der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss und danach nicht absehen kann, ob und in welchem Umfang ihn möglicherweise zusätzliche Belastungen treffen werden.

3. Daraus, dass die angegriffene Teilklausel dem Versicherer bei der Verteilung der Überschüsse in materieller Hinsicht eine Abweichung von dem sich aus der gesetzlichen Regelung des §§ 176 iVm § 153 Abs 2 deutsches VV...

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