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Kfz-Kaskoversicherung: Videobeweis für Risikoausschluss wegen Alkoholkonsums fällt nicht unter Schutzzweck der DSGVO
§ 67 VersVG; Art 82 DSGVO; § 29 DSG
1. Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Unionsrechts ab, so ist die Anrufung des OGH zur Nachprüfung nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief.
2. Die Frage nach dem Schutzzweck der DSGVO betrifft eine Frage des Unionsrechts.
3. Der Kaskoversicherer ist schon aufgrund des Risikoausschlusses nach § 67 VersVG von der Leistung aus dem Versicherungsvertrag frei, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (Alkoholkonsum in erheblichem Ausmaß).
4. Es liegt außerhalb des Schutzzwecks der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Art 82 DSGVO; § 29 DSG), wenn der Versicherte im Wege einer (behaupteten) Datenschutzverletzung Schadenersatz für eine berechtigt verweigerte Versicherungsleistung vom Verantwortlichen einer Datenverarbeitung begehrt. Dabei kann auch das unionsrechtliche Effektivitätsgebot nicht zu einem anderen Ergebnis führen, würde dies doch auf eine schadenersatzrechtliche Kompensation für das (erfolglos) versuchte Erschleichen einer Versicherungsleistung hinauslaufen.
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in einem Gebäude der Beklagten. Dieses Gebäude wa...