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Betriebsrechtsschutzversicherung: Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch ist bedingungsgemäß unter dem Vertragsrechts- und Insolvenzrechtsschutz-Baustein versichert
Art 23 ARB 2012; SRB 2012
1. Der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur; sein Ziel ist daher nicht bloß die Wiederherstellung des Zustands der Insolvenzmasse vor der Rechtshandlung, sondern die Herstellung des Zustands, in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre.
2. Der verfahrensgegenständliche Insolvenzrechtsschutz-Baustein ist Teil der allgemeinen Risikoumschreibung. Diese allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind.
3. Der gegenständliche Anfechtungsprozess ist als eine „Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Insolvenzrecht“ vom hier vereinbarten Rechtsschutz-Baustein „Insolvenzrechtsschutz“ erfasst. Dass ein Anfechtungsprozess auch im Rechtsschutz-Baustein des Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutzes in Art 23.2.1 ARB 2012 versichert sein kann, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Es ist daher folgerichtig, dem hier verwendeten weiteren Begriff der Streitigkeiten im Zusammenhang mit – ni...