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Unfallversicherung: Bedingungsgemäße Feststellung des Invaliditätsgrades zum Bemessungsstichtag maßgeblich
Art 7.1 AUVBP 2015
1. Die Feststellung des Invaliditätsgrades (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten) stellt eine Tatfrage dar, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann.
2. Dauerinvalidität in der Unfallversicherung liegt vor, wenn die Invalidität auf Lebensdauer feststeht oder nach dem ärztlichen Wissensstand zur Zeit der Beurteilung und der Erfahrung des Arztes die Prognose besteht, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Invalidität lebenslang andauern wird.
3. Nach Art 7.1 Abs 3 AUVBP 2015 ist für die Ermittlung der dauernden Invalidität der Zustand der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw der Erstellung des Gutachtens maßgeblich. Diese Bestimmung enthält eine vertragliche Regelung des Bemessungsstichtages. Dieser Stichtag ist für die verbindliche Beurteilung des Zustands der dauernden Invalidität maßgebend. Die Beurteilung des Dauerzustands kann der Sache nach lediglich eine von dem ärztlichen Wissensstand zur Zeit der Beurteilung und der Erfahrung des Arztes getragene Prognose sein...