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ZVers 5, September 2024, Seite 253

Landkaskoversicherung: Aufreißen der LKW-Tür durch Windböe als fahrlässiges Verhalten versichert

Art 3 Besondere Bedingungen für die Landkaskoversicherung

Eine Einschränkung, dass ein Bedienungsfehler, fahrlässiges Handeln oder eine Ungeschicklichkeit bei Vorliegen einer Naturgewalt (wie bei einem Sturm) nicht gedeckt ist, ergibt sich nicht aus den Versicherungsbedingungen.

Die Klägerin hat bei der Beklagten einen aufrechten Landkaskoversicherungsvertrag. Dieser Versicherung liegen die Besonderen Bedingungen für die Landkaskoversicherung (Fassung: ) zugrunde. Sie lauten auszugsweise:

„3. Umfang der Versicherung

Der Versicherer leistet ... Deckung für Verlust oder Beschädigung als Folge der nachstehend genannten Gefahren:

3.1. Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch Naturgewalten Gegenstände mit dem Fahrzeug kollidieren;

3.2. mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;

3.3. Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadenursache an Windschutz- bzw Front-, Seiten- und Heckscheiben;

3.4. Kurzschluss an der Verkabelung;

3.5. Kollision mit Haar- und Federwild.

3.6. Unfall, das heißt ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;

3.7. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung wird nur ersetzt, wenn si...

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