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Einbruchsdiebstahlsversicherung: Auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt kommt es nicht an, wenn die Begehungsformen in den Bedingungen umschrieben sind
Art I.1.D.1.2 ASBB 2014; § 127, § 129 Abs 1 und § 135 StGB
1. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Dementsprechendes hat auch für die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten. In allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind daher, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen.
2. Da der Rechtsbegriff des Einbruchsdiebstahls in der Rechtssprache eine bestimmte unstrittige Bedeutung hat, wäre er grundsätzlich im Sinne von § 127 und § 129 Abs 1 StGB auszulegen. Allerdings enthält Art I.1.D.1.2 ASBB 2014 eine eigenständige Definition des Begriffs „Einbruchsdiebstahl“, die nicht mit jener in § 127 und § 129 Abs 1 StGB übereinstimmt, sodass hier nicht ohne Weiteres auf den strafrechtlichen Begriffsinhalt abgestellt werden kann.
3. Für den durchschnittli...