Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 5, September 2024, Seite 249

Rechtsschutzversicherung: Unberechtigte Deckungsablehnung im Abgasskandal-Prozess

Art 8 ARB 2001

1. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt.

2. Richtig ist, dass der OGH schon ausgesprochen hat, dass eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen sehr wohl die Annahme rechtfertigen können, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die beklagte Versicherung hätte aber für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands Beweis führen müssen, sie begründete aber im erstgerichtlichen Verfahren allenfalls fehlende Erfolgsaussichten nicht mit einer bereits gefestigten Judikatur.

3. Das Führen von zwei Prozessen (gegen die Händlerin und die Herstellerin) allein infolge der unberechtigten Deckungsablehnung des Rechtsschutzversicherers begründet keine Verletzung der Kostenschonungsobliegenheit.

Zwischen den Streitteilen besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2001) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise...

Daten werden geladen...