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Unfallversicherung: Die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens sind Gegenstand der Beweiswürdigung
Art 7, Art 12 und Art 21 UD 00
1. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden kann oder wegen seiner Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit ein weiteres Gutachten eingeholt werden muss, ist eine Frage der Beweiswürdigung und als Tatfrage nicht revisibel.
2. Keine Versicherungsdeckung nach dem klaren Wortlaut der Versicherungsbedingungen, weil für Bandscheibenhernien eine Leistung nur erbracht wird, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestehenden Krankheitserscheinungen handelt.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 2012 in der Fassung 2/2016 (UD 00) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 7 bis 14 – Was kann versichert werden?
Artikel 7 – Dauernde Invalidität
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
1. Voraussetzung für die Leistung:
...
13. Wird innerhalb von sechs Wochen nach einem unfallbedingten Spitalsaufenthalt eine stationäre Heilbehandlung in einem Rehabilitationszentrum notwendig,...