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ZVers 5, September 2024, Seite 247

Privathaftpflichtversicherung: Schaffung einer Brand- oder Explosionsgefahr ist keine Gefahr des täglichen Lebens

Art 5 und Art 7 ZGWO

1. Der versicherungsrechtliche Begriff „Gefahr des täglichen Lebens“ umfasst nach ständiger Rechtsprechung jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Das bewusste und gewollte Schaffen einer Situation aus bloßem Mutwillen, die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringt, gehört bei Erwachsenen nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens (der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf in ein brennendes Lagerfeuer; eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden, die dadurch Verbrennungen zweiten Grades erlitt).

2. Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus ...

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