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Rechtsschutzversicherung: Keine Deckung im Abgasskandal-Prozess wegen verspäteter Schadensmeldung beim Vorversicherer
Art 3 und Art 8 ARB 2014
1. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu. Der Versicherer braucht nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen. Der Versicherungsnehmer muss behaupten und beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat.
2. Wenn sich in der Rechtsschutzversicherung kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen (Konkretisierung der rechtlichen Auseinandersetzung), sodass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht bei ihm die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen.
3. Mit der Deckungsanfrage an den „falschen“ Rechtsschutzversicherer hatte der Kläger ausreichend Kenntnis vom Sachverhalt und eine ausreichende Konkre...