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Unfallversicherung: Keine dauerhafte Invalidität mangels dauerhafter Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit
Art 7 AUVB 2016
1. Keine dauernde Invalidität, wenn vorfallskausal keine (dauerhafte) Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Klägers im Sinne des Art 7 AUVB 2016 besteht (hier: Überlastung der Bizepssehne).
2. Die Frage, ob und in welchem Grad dauernde Invalidität nach medizinischen Gesichtspunkten besteht, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beurteilende Tatfrage dar, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann.
Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2016) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 7 – Dauernde Invalidität
1. Voraussetzungen für die Leistung:
Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
...“
Die Revision wurde wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Aus der Begründung des OGH:
1.1. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; vgl RIS-Justiz RS0106371). Dieser Grundsatz kann auch...