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Betriebshaftpflichtversicherung: Rückwärtsversicherung, Obliegenheitsverletzung wegen verspäteter Schadensmeldung, Nichteinbindung des Versicherers in den Vergleichsabschluss und fehlender Anspruch auf Erfüllungssurrogate
Art 4, Art 7 und Art 8.1.4 AHVB 2007; Abschnitt B EHVB 2007; § 2 Abs 2 VersVG
1. Der Versicherer schließt im Zweifel eine Rückwärtsversicherung ab, wenn er einen vor dem Ausstellungsdatum liegenden Tag im Versicherungsschein als Beginn der Versicherung anführt. Bei einer Rückwärtsversicherung sind Versicherungsfälle, die bis zum Vertragsabschluss (Zustellung der S. 240 Polizze) eintreten, unter der Voraussetzung jeder nachträglichen Zahlung der Erstprämie gedeckt.
2. Wenn Versicherer und Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wissen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, wird von der herrschenden Lehre – bei grundsätzlicher Gültigkeit des Vertrages – eine Kombination der Rechtsfolgen des § 2 Abs 2 VersVG vertreten: Der Versicherer hat aufgrund § 2 Abs 2 Satz 1 VersVG keinen Prämienanspruch; der Versicherungsnehmer hat aufgrund § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung.
3. Nach ständiger Rechtsprechung wird § 2 Abs 2 Satz 2 VersVG stillschweigend abbedungen, wenn der Versicherungsfall nach der Übergabe des Antrags an den Vertreter des Versicherers eingetreten ist, der Versicherer davon durch Entgegennahme der Schadensanzeige noch vor der Annahme des Antrags Kenntnis erlangt und den Antrag dennoch angenommen hat...