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ZVers 5, September 2024, Seite 234

Eigenheimversicherung: Wiederherstellungsklausel bei optischen Schäden

§ 914 ABGB

Bei einer für die Eigenheimversicherung vereinbarten Deckungserweiterung, wonach auch optische Schäden durch Hagel versichert sind, sofern eine Wiederherstellung erfolgt, wird die Fälligkeit der Entschädigungsforderung bis zur Sicherstellung der Behebung der optischen Schäden aufgeschoben.

S. 235 Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Eigenheimversicherung samt „Sturmversicherung plus“, die auch Hagelschäden umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegt die Bedingung 12K („Optische Schäden bis 10.000 €“) zugrunde, die lautet:

„12K – Optische Schäden bis 10.000 €

In Erweiterung der AStB werden nachweislich entstandene optische Schäden durch Hagel an Gebäudebestandteilen (ausgenommen Dachrinnen und Fallrohre aller Art) bis 10.000 € auf ‚erstes Risiko‘ ersetzt, sofern eine Wiederherstellung erfolgt.

Für Blech- und Kupferdächer beträgt die Höchstentschädigung 5.000 € auf ‚erstes Risiko‘.“

Am kam es durch einen starken Hagelschauer zu rein optischen Mängeln im geringfügigen Ausmaß am Dach des Hauses des Klägers.

Die gegen das klagsabweisende Berufungsurteil erhobene Revision wurde vom OGH zurückgewiesen.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen si...

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