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Haftpflichtversicherung: Keine Gefahr des täglichen Lebens bei Oberschenkelhalsbruch infolge alkoholisierter Auseinandersetzung
Abschnitt B Z 15.1 EHVB 2004
Bei Eskalation einer alkoholisierten Auseinandersetzung zwischen dem mitversicherten Lebensgefährten der Haftpflichtversicherungsnehmerin und deren Ex-Freund mit der Folge eines Oberschenkelhalsbruchs des Ex-Freunds verwirklicht sich keine Gefahr des täglichen Lebens.
Zwischen den Streitteilen besteht ein Haftpflichtversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen und die Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2004 und EHVB 2004), Fassung 01/2015, zugrunde liegen. Die EHVB 2004 lauten auszugsweise:
„Abschnitt B: Ergänzende Regelungen für spezielle Betriebs- und Nichtbetriebsrisiken
...
15. Privathaftpflicht
1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfangs der AHVB 2004 auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder der gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
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2. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
2.1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
...“
Der mitversi...