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Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV) veröffentlicht
Standardisierte Vorgaben für die Meldung von Umgründungen ab 1. 7. 2025
Kürzlich wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung einer Umgründung nach § 13 Abs 1 UmgrStG (UmgrMV) im BGBl veröffentlicht. Die Verordnung sieht einheitliche und standardisierte Vorgaben für die Meldung einer Umgründung bei Finanzamtszuständigkeit vor („strukturierte Meldung“) und ist daher für die Umgründungspraxis von großer Bedeutung. Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu den Hintergründen sowie den neuen Vorgaben der UmgrMV.
1. Allgemeines
1.1. Hintergrund
Gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG ist bei Einbringungen nach Art III UmgrStG innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages eine Meldung bei der Abgabenbehörde vorzunehmen, sofern keine Anmeldung beim Firmenbuch vorzunehmen ist (Meldung bei Finanzamtszuständigkeit). Eine Meldung ist auch bei Zusammenschlüssen gemäß Art IV UmgrStG und Realteilungen gemäß Art V UmgrStG im Fall der Finanzamtszuständigkeit vorzunehmen, wobei die Meldung – anders als die Anzeige einer Umgründung gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG – jeweils Teil der Anwendungsvoraussetzungen des UmgrStG ist. An die Meldung einer Umgründung waren bisher rechtlich keine einheitlichen Vorgaben geknüpft. Dies ändert sich nunmehr durch die Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV), die sowohl im Hinblick auf die Inha...