Beschwerdeverfahren: Bescheidmäßige Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung auch dann, wenn der der betroffenen Abgabe zugrunde liegende Abgabenbescheid mit Erkenntnis aufgehoben wurde und gar keine Abgabenzahlungsschuld mehr besteht (fortgesetztes Verfahren zu BFG 04.05.2023, RV/2100240/2023)
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100543/2024-RS1 | Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall mit im Erkenntnis vom , Ra 2023/15/0064, - abweichend von der vom BFG vertretenen Ansicht, dass eine Verfügung des Ablaufs der Aussetzung mangels Bestehens einer Abgabenzahlungsschuld keine Ablaufwirkung entfaltet und ins Leere gehen würde, weshalb (aus teleologischer Sicht) kein Anwendungsfall des § 212a Abs. 5 BAO vorliegt - ausgesprochen hat, ist ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe auch dann zu verfügen, wenn deren Einhebung durch das die Beschwerde erledigende Erkenntnis hinfällig wird. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde des ***Bf***, ***Bf-Adr***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung von Stundungszinsen zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Zum Sachverhalt wird auf das Erkenntnis des , verwiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde im fortgesetzten Verfahren erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall mit im Erkenntnis vom , Ra 2023/15/0064, - abweichend von der vom BFG vertretenen Ansicht, dass eine Verfügung des Ablaufs der Aussetzung mangels Bestehens einer Abgabenzahlungsschuld keine Ablaufwirkung entfaltet und ins Leere gehen würde, weshalb (aus teleologischer Sicht) kein Anwendungsfall des § 212a Abs. 5 BAO vorliegt - ausgesprochen hat, ist ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe auch dann zu verfügen, wenn deren Einhebung durch das die Beschwerde erledigende Erkenntnis hinfällig wird.
Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Rauscher in BFGjournal 2024, 334 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100543.2024 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at