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IRZ 7-8, Juli 2014, Seite 272

Kapitalflussrechnung nach DRS 21 – Ein Schritt zur Konvergenz mit IAS 7

Hanno Kirsch

Die wesentliche Neuerung des am veröffentlichten DRS 21 ist die verbindliche Zuordnung von gesondert auszuweisenden Zahlungsströmen zu einzelnen Bereichen der Kapitalflussrechnung. Der Beitrag stellt die zentralen Punkte des DRS 21 vor und prüft deren Kompatibilität mit IAS 7.

1. Aufbau der Kapitalflussrechnung nach DRS 21

Die Kapitalflussrechnung erklärt durch Zuordnung der Zahlungsströme zu den Teilbereichen laufende Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit die Veränderung des Finanzmittelfonds. Die Verabschiedung des DRS 21 führt hinsichtlich der einzelnen Teilbereiche zu folgenden wesentlichen Änderungen:

1.1. Präzisere Abgrenzung des Finanzmittelfonds

Künftig dürfen nach DRS 21.9 nur solche als Liquiditätsreserve gehaltenen, kurzfristigen, äußerst liquiden Finanzmittel klassifiziert werden, die zum Erwerbszeitpunkt eine Restlaufzeit von maximal drei Monaten haben; bislang enthielt DRS 2.18 keine exakte zeitliche Begrenzung der Restlaufzeit der Zahlungsmitteläquivalente.

Nach DRS 21.34 sind die jederzeit fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel ...

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