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IRZ 7-8, Juli 2014, Seite 263

Liebe Leserinnen und Leser,

„Die größte Gefahr im Leben ist, dass man zu vorsichtig wird.” (Alfred Adler, österr. Arzt und Tiefenpsychologe, 1870–1937) Über das angemessene Maß an Vorsicht scheinen sich die Geister zu scheiden; insbesondere mit Blick und im Vergleich zum HGB, wo das Vorsichtsprinzip einen höheren Stellenwert einnimmt. – Eine Frage des Rechnungslegungssystems? Vielleicht auch eine Frage des Zeitgeistes?Während das IAS-Rahmenkonzept von 1989 noch das Vorsichtsprinzip als eines von mehreren Prinzipien enthielt, wurde es im Rahmenkonzept in der Fassung von 2010 aus verschiedenen Gründen entfernt. Einer davon: Vorsicht würde der Neutralität widersprechen. Und auch im Discussion Paper vom Juli 2013 hat man das Paket nicht wieder aufgeschnürt. Wie gesagt, die Meinungen gehen auseinander; eine Vielzahl an Comment Letters gibt hiervon Zeugnis. Auf politischer Ebene wurde gar erwogen, die Finanzierung des IASB infrage zu stellen, sollte das Vorsichtsprinzip nicht wieder Eingang in das Rahmenkonzept finden. Mit einem Aufsatz vom Herbst letzten Jahres (IRZ 2013, 413) erklärten Alfred Wagenhofer und Birgit Beinsen das ambivalente Verhältnis des IASB zum Vorsichtsprinzip. Bedeutet das: „Nun doch wieder ein...

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