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Fehlende Feststellungen zur Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden und Herleitung der subjektiven Tatseite
ZWF 2024/47
Falsche oder verfälschte Urkunden iSd § 39 Abs 1 lit a FinStrG werden verwendet, wenn sie (zumindest) bereitgehalten werden, um sie über allfälliges Verlangen der Behörde vorzulegen. Abgabenerklärung und Beweismittel stellen solcherart eine Einheit dar, die der Behörde durch die Erstattung der Erklärung zugänglich gemacht wird, auch wenn ein Teil dieser Einheit (vorerst) räumlich beim Abgabepflichtigen verbleibt.
Dass die Angeklagte falsche oder verfälschte Urkunden auch zum Nachweis nicht bestehender Einkommensteuerpflicht, somit zur Begehung der Abgabenhinterziehungen bereitgehalten hätte, wurde nicht festgestellt. Da nach der Aktenlage, insbesondere nach dem Inhalt der inkriminierten Urkunden, die fehlenden Feststellungen auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind, sah der OGH aus prozessökonomischen Gründen von einer Verweisung an das Erstgericht ab und erkannte unter Zugrundelegung der vom Schöffengericht festgestellten Tatsachen in der Sache selbst.
Die Herleitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen in Verbindung mit dem Bildungsstand und der Tätigkeit der Angeklagten in einer verantwortlichen Position wa...