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ZWF 5, September 2024, Seite 234

Organisationsverschulden bei nicht korrekter Besteuerung von Managergehältern wegen Diskretionsbedürfnis

ZWF 2024/45

§ 8 FinStrG

Die Verantwortung der Beschwerdeführerin, dass es im Unternehmen gängige Praxis gewesen sei, dass das Rechnungswesenteam keinen Zugriff auf die Gehaltsdaten der relevanten Manager gehabt und die Personalabteilung dies so gehalten habe, weil das Rechnungswesenteam keinen Zugriff auf die Gehaltsdaten einzelner Personen haben solle, weist auf ein internes Organisationsversagen der Beschwerdeführerin hin.

So wäre es auch die Aufgabe des Vorstands der Beschwerdeführerin gewesen, auf den Umstand hinzuweisen, dass sein Gehalt die maßgebliche Höhe von 500.000 € überschritt, und für eine korrekte steuerrechtliche Berücksichtigung zu sorgen.

Wenn daher dem Rechnungswesenteam der Zugriff auf einzelne Gehaltsdaten durch konzerninterne Datenschutzrichtlinien verwehrt geblieben ist, und auch der Vorstand als Organ der Beschwerdeführerin, der letztlich die hier gegenständlichen hohen Gehälter bezogen hat, nicht auf diesen Umstand hinweist bzw zumindest nachfragt, ob die steuerlichen Vorgaben hinsichtlich seines eigenen, die Grenze von S. 235500.000 € übersteigenden Gehalts, eingehalten werden, ist zumindest ein ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Handeln der Besc...

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