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ZWF 5, September 2024, Seite 233

Notwendigkeit der Bezeichnung des Amts für Betrugsbekämpfung „als Finanzstrafbehörde“?

§ 58 Abs 1 lit b FinStrG

Erlässt das Amt für Betrugsbekämpfung im Finanzstrafverfahren eine Entscheidung ohne Anführung der Behördenbezeichnung „als Finanzstrafbehörde“, wird diese Entscheidung „nur“ vom Amt für Betrugsbekämpfung, somit von einer unzuständigen Behörde erlassen, da § 58 Abs 1 lit b FinStrG die Tätigkeit „als Finanzstrafbehörde“ definiert.

Sachverhalt: Ein gegen eine Strafverfügung eingebrachter Einspruch wurde als nicht fristgerecht zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbescheid wurde vom „Amt für Betrugsbekämpfung“ erlassen – auf dem Bescheid war nicht ersichtlich, dass das Amt für Betrugsbekämpfung dabei „als Finanzstrafbehörde“ tätig wurde bzw der Bescheid aus dem „Bereich Finanzstrafsachen“ stammt. Der Bescheid enthielt lediglich einen Hinweis auf das „Team03“.

Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde Beschwerde erhoben. Aus Anlass der Beschwerde hob das BFG den Bescheid wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde auf.

Rechtliche Beurteilung: […]

Unzuständige Behörde: […] Festzuhalten ist, dass der angefochtene Bescheid vom „Amt für Betrugsbekämpfung“ erlassen wurde und auch in der Signatur keine ergänzende Bezeichnung angeführt ist, die auf Finanzstrafagenden schließen lassen w...

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