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Beschlagnahme von Datenträgern und Daten; Neuregelung; Richtervorbehalt; Datenaufbereitung; Datenauswertung; Rechtsschutzbeauftragter
§§ 110 Abs 1 und 4, 111 Abs 2, 115 StPO; §§ 1, 37 DSG; Art 8 EMRK; Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
Schumann, „Sicherstellung von Daten neu“ – Reparatur oder (R)evolution? ÖJZ 2024, 675
Die Diskussion um eine Beschlagnahme von Datenträgern und Daten verläuft noch immer auf einer Verfahrens- statt auf einer inhaltlichen Ebene. Der Regelungsentwurf zur Datenbeschlagnahme entscheidet sich für den Versuch einer verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechtsschutzes statt einer einfachgesetzlichen materiellen Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes. Damit verbleibt er zwar im durch den VfGH abgesteckten Rahmen. Der Regelungsentwurf verabsäumt es jedoch, die erforderlichen organisatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen.