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Betrug; Liegenschaftserwerb; Schadenseintritt; Schadenszeitpunkt; Vermittlungsprovisionen
ZWF 2024/43
Beim Betrug ist nur der unmittelbar aus der Täuschung bewirkte effektive Verlust an Vermögenssubstanz als Vermögensschaden relevant. Nicht erfasst ist ein bloß mittelbar bewirkter (Folge-)Schaden. Für die Betrugsbegehung beim Liegenschaftserwerb bedeutet dies, dass der Schadenseintritt nicht (schon) mit der (anfechtbaren) Vertragserrichtung, sondern erst mit der tatsächlichen Übergabe des unbeweglichen Guts erfolgt. Keinen unmittelbaren Vermögensschaden stellen entgangene Vermittlungsprovisionen dar, wenn der Angeklagte durch Täuschung über seinen Abschlussvorsatz einen Immobilienmakler zur Durchführung von Besichtigungen verleitet. Der Provisionsanspruch entsteht nämlich bloß als Folge des rechtswirksamen Abschlusses eines Geschäfts zwischen Auftraggeber und Drittem.