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Eigengeldwäscherei; Vortat; echte Konkurrenz
ZWF 2024/40
(= RIS-Justiz RS0134848)
Wer selbst Vortäter ist, kann sich der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB strafbar machen („Eigengeldwäscherei“); somit ist echte Konkurrenz der durch die Vortat begründeten strafbaren Handlung mit Geldwäscherei möglich.