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ZWF 5, September 2024, Seite 219

Eigengeldwäscherei; Vortat; echte Konkurrenz

ZWF 2024/40

§ 165 StGB

(= RIS-Justiz RS0134848)

Wer selbst Vortäter ist, kann sich der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB strafbar machen („Eigengeldwäscherei“); somit ist echte Konkurrenz der durch die Vortat begründeten strafbaren Handlung mit Geldwäscherei möglich.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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