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Vollmachtsauflösung; Zustellungszeitpunkt; Fiktion; Fristenlauf
ZWF 2024/39
§ 63 StPO; § 89d GOG
(= RIS-Justiz RS0125686 [T5])
Die Anzeige der Vollmachtsauflösung nach dem Zugang einer Ausfertigung des Urteils in den elektronischen Verfügungsbereich des Wahlverteidigers, aber vor dem gesetzlich fingierten „Zustellungszeitpunkt“ (§ 89d Abs 2 GOG), hat keinen Einfluss auf die bereits laufende Frist des § 285 Abs 1 StPO. Nach dem Wortlaut des § 63 Abs 2 StPO wird nämlich, wenn „durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst“ wurde, „deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird“. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass als „Zustellungszeitpunkt“ – nach der Fiktion des § 89d Abs 2 GOG – erst der auf diesen Vorgang folgende Werktag „gilt“.