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ZWF 5, September 2024, Seite 200

Neue Ausnahmen vom Beraterprivileg als Zwang zur Selbstbelastung durch die Geldwäsche-Verordnung?

Severin Glaser

Die mit Juli 2024 in Kraft getretene und ab geltende Geldwäsche-Verordnung ersetzt – gemeinsam mit der teilweise schon früher umzusetzenden 6. Geldwäsche-Richtlinie – in Zukunft die (durch die 5. Geldwäsche-Richtlinie adaptierte) 4. Geldwäsche-Richtlinie. Inmitten zahlreicher anderer augenfälligerer Änderungen wirken neu eingeführte Beschränkungen im Bereich des Beraterprivilegs (Art 70 Abs 2 UAbs 2 lit a und b Geldwäsche-Verordnung) unscheinbar, bergen jedoch eine bedenkliche grundrechtliche Problematik. Dieser Beitrag untersucht diese und zeigt Möglichkeiten auf, mit der Neuerung umzugehen.

1. Grundlegendes

Während das Berater- und Vertreterprivileg nach der Geldwäsche-Verordnung seinem Wortlaut nach im Vergleich zur 4. Geldwäsche-Richtlinie im Wesentlichen unverändert bleibt (Art 70 Abs 2 UAbs 1 Geldwäsche-Verordnung), sind die Einschränkungen des Beraterprivilegs (Art 70 Abs 2 UAbs 2 Geldwäsche-Verordnung) in dieser Form neu.

Art 70 Abs 2 Geldwäsche-Verordnung lautet:

„Notare, Rechtsanwälte, andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sind von den in Artikel 69 Absatz 1 festgelegten Anforderungen ausgenommen,...

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