Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Begrenzung der „verwaltungsgerichtlichen Sache“ durch den Spruch des angefochtenen Bescheides
Entscheidung: RV/7101631/2021; Revision nicht zugelassen.
Norm: § 2 Abs 1, 8 Abs 4 bis 6 FLAG, 264 Abs 3 BAO.
W. R. – Zunächst wurde der Antrag der Bf auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe mit Bescheid der belangten Behörde ab dem Juni 2020 bis (laufend) abgewiesen. In Ansehung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde neuerlichen, schlussendlich einer ab dem Juni 2020 bestehenden Behinderungsgrad von 50 % attestierenden Untersuchung des minderjährigen Kindes wurde der angefochtene Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) aufgehoben. Der gegen die BVE fristgerecht erhobene Vorlageantrag beinhaltete einen modifizierten Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab dem Mai 2015.
Einleitend ist anzumerken, dass in Entsprechung der Bestimmung des § 264 Abs 3 BAO durch die am und ergo dessen rechtzeitig erfolgte Einbringung des Vorlageantrags, die mit datierte Beschwerde vom Einbringungszeitpunkt an, sprich sohin vom an, wiederum als unerledigt gilt. In Ansehung der Tatsache, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom einen Anspruch der Bf auf erhöhte Familienbeihilfe ab dem Juni 2020 „ablehnt“, ist die vom BFG zu beurteilenden Verwaltungssache, sprich die Beurteilung der ...