Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mündliche Rechtsmittelanmeldung
§ 150 Abs 4 FinStrG sieht eine Rechtsmittelanmeldung „mündlich zu Protokoll“ vor, was klar aus dem Gesetz ersichtlich nur unmittelbar nach Verkündung des Erkenntnisses gegenüber dem Verhandlungsleiter erfolgen kann. Eine mündliche Rechtsmittelanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der einwöchigen Frist außerhalb der zum Erkenntnis führenden Spruchsenatssitzung entfaltet hingegen keine Wirkung.
1. Der Fall
Aktenkundig ist die Verkündung des Erkenntnisses des Spruchsenates am , nachgewiesen durch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung gemäß § 135 FinStrG. Daraus geht die Einstellung des Verfahrens gemäß § 136 FinStrG betreffend das Finanzvergehen der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG hervor. Zudem ist in Niederschrift festgehalten worden, dass der Vorsitzende die Rechtsmittelbelehrung erteilte. Der Beschuldigte gab einen Rechtsmittelverzicht ab. Die Amtsbeauftragte gab keine Erklärung ab.
Im Akt befindet sich ein Ausdruck eines E-Mails vom an den Vorsitzenden, die Kanzlei und die Schriftführerin des Spruchsenates mit einer Rechtsmittelanmeldung.
Im offenbar von der Amtsbeauftragten erstellten undatierten Aktenvermerk auf einem augenscheinlic...