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BFGjournal 7-8, August 2021, Seite 290

Hemmung und mehrmalige Beschwerdefristverlängerung

Markus Knechtl

Wird die Verlängerung der einmonatigen Beschwerdefrist oder der Frist zum Einbringen eines Vorlageantrages beantragt, tritt mit der Antragstellung eine Hemmungswirkung ein. Auch wiederholte Fristverlängerungsansuchen sind zulässig, doch ist für jede Fristverlängerung die Hemmungswirkung gesondert zu beurteilen.


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Ra 2021/15/0019; RV/4100566/2018.
§§ 93 Abs 3 lit a, 245 Abs 3 und 4, 260 Abs 1 und Abs 4 lit e, 264 Abs 4 lit a BAO

1. Der Fall

Die Beschwerdevorentscheidung über die gegen den Einkommensteuerbescheid eingebrachte Beschwerde wurde am erlassen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am , die der weiteren Bescheidbegründung am . Der war ein Samstag, der nächstfolgende Werktag war der .

Bereits am beantragte der Beschwerdeführer die Erstreckung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages; diesem Antrag wurde mit Bescheid vom Folge gegeben und die Frist antragsgemäß bis zum verlängert. Den am eingereichten weiteren Fristerstreckungsantrag, mit einer begehrten Fristverlängerung bis zum , hat das Finanzamt mit Bescheid vom , der am zugestellt wurde, abgewiesen.

Am wurde der Vorlageantrag schließlich zur Post gegeben. Im Vo...

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