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BFGjournal 7-8, August 2021, Seite 280

Die besonders repräsentative Villa – ein berechenbarer Schritt weit weg vom Durchschnitt

Martin Pröll und Nikolaus Baumgartner

Laut VwGH Erkenntnis vom , Ra 2020/15/0004, bietet die „schlichte Beschreibung“ eines Objekts als „repräsentatives Einfamilienhaus“ keine zureichende Begründung für die Schlussfolgerung, dass ein Einfamilienhaus seiner Erscheinung nach für private Wohnzwecke einer der Körperschaft nahestehenden Person bestimmt ist. Nicht hinreichend sei auch „der bloße Verweis auf den Betrag der Errichtungskosten“, wenn dieser nicht ins Verhältnis zu den in den Streitjahren üblichen Errichtungskosten gesetzt wird. Ein Grund, zwei vielversprechende Wege in Erinnerung zu rufen, die in der steuerlichen Praxis beschritten werden können, um die „besondere Repräsentativität“ eines Wohnhauses durch die – vom Höchstgericht – angesprochene Verhältnisrechnung unter Beweis zu stellen.


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Ra 2020/15/0004; RV/2100890/2018, Revision nicht zugelassen.

1. Die Entscheidung des VwGH

Im angeführten Erkenntnis verdeutlicht der VwGH, dass es iZm der Nutzungsüberlassung an eine der Körperschaft nahestehende Person in drei Fällen zur Versagung des Vorsteuerabzugs kommen kann. Der erste Fall dreht sich um die bloße Gebrauchsüberlassung, bei der vom Steuerpflichtigen – nach dem Gesamtbild de...

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