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ASoK 10, Oktober 2012, Seite 396

Aufeinanderfolge von Dienstverhältnissen und Abfertigung

9 ObA 17/12h.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AngG sind für den Abfertigungsanspruch alle Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, zu berücksichtigen. Diese Regelung kommt – ungeachtet der Frist, die zwischen zwei Dienstverhältnissen zum selben Arbeitgeber liegt – nicht zur Anwendung, wenn es aufgrund von erheblich anderen Konditionen (300 Euro weniger Grundgehalt, dafür eine sehr hohe Gewinnbeteiligung) am inneren Zusammenhang zwischen diesen beiden Dienstverhältnissen fehlt. Das während der laufenden Kündigungsfrist für das beendete Dienstverhältnis ausverhandelte neue Dienstverhältnis unterliegt somit bereits dem BMSVG.

Aus meiner Sicht wird sich dieser Beurteilung auch die Finanzverwaltung hinsichtlich der Anerkennung der steuerlichen Abfertigungsbegünstigung, die eine faktische Beendigung eines Dienstverhältnisses voraussetzt (siehe Rz. 1070 der LStR 2002), anschließen müssen.

Rubrik betreut von: VON MAG. ALFRED SHUBSHIZKY
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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