Praxis der steuerlichen Gewinnermittlung
1. Aufl. 2008
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S. 427Gewinnermittlung von Körperschaften öffentlichen Rechts
Mag. Gottfried Schellmann
Inhaltsverzeichnis
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1. | Einleitung | 429 | |||
2. | Der Anwendungsbereich des UGB auf Körperschaften öffentlichen Rechts | 429 | |||
2.1. | Der Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts im UGB und die Abgrenzung zum abgabenrechtlichen Begriff | 429 | |||
2.2. | Die Körperschaften öffentlichen Rechts iSd Abgabenrechts | 430 | |||
2.3. | Die grundsätzliche Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften des UGB auf die Körperschaften öffentlichen Rechts | 431 | |||
2.4. | Die Wirkung der Ausnahmebestimmung des § 189 Abs 3 UGB | 432 | |||
2.5. | Rechnungslegungsvorschriften der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die als eigene Bestimmungen iSd § 189 Abs 3 Geltung haben | 433 | |||
2.6. | Juristische Personen, für die keine eigenen Rechnungsvorschriften vorgesehen sind | 435 | |||
3. | Schlussbemerkung | 435 | |||
S. 4291. Einleitung
Privatwirtschaftliche Tätigkeiten der Körperschaften öffentlichen Rechts begründen das selbstständige Steuersubjekt eines Betriebes gewerblicher Art. Die abgabenrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften sind nur auf diese Kunstfigur des Steuerrechts anzuwenden. Mit Beginn des Jahres 2007 ist das UGB in Kraft getreten. Die nach diesem Gesetz neu gefassten Rechnungslegungsvorschriften, vor allem die Regeln über ihren Anwendungsbereich, entfalten Wirkung auf die abgabenrechtlich als Körperschaften öffentlichen Rechts bezeichneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die bis Ende 2006 geltende Rechtslage wurde ausreichend kommentiert. Die allgemeine abgabenrechtliche Neuordnung der Gewinnermittlungsvorschriften, welche durch die Änderung der handels-/unternehmesrechtlichen Grundlagen notwendig geworden war, wurde im Schrifttum ausführlich dargelegt.
Die Auswirkungen der neuen Rechnungslegungsvorschriften auf die Körperschaften öffentlichen Rechts wurden nur zum Teil behandelt. Die Besonderheit der neuen Rechtslage ergibt sich aus der strittigen, teilweisen Anwendung des Dritten Buchs auf die Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Eintragungspflicht in das Firmenbuch knüpft ausschließlich an die zwingend nach dem Dritten Buch anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften, wenn ein Schwellenwert von 400.000 Euro Umsatzerlöse überschritten wird. Der Gesetzgeber hat im als Ausnahmebestimmung konzipierten § 189 Abs 3 UGB eine Einschränkung zugelassen, dass andere Rechnungslegungsvorschriften der verpflichtenden Vorschrift nach dem UGB vorgehen. Die Gesetzesmaterialien geben zu verstehen, dass die Bestimmung einen weiten Anwendungsbereich hat. Aufgrund dieses Normverständnisses wurde auch im Schrifttum verzichtet, die sich aus der Vorschrift ergebenden Probleme näher zu untersuchen. In dem Beitrag werden der Anwendungsbereich des § 189 Abs 3 UGB und seine Konsequenzen auf die abgabenrechtliche Gewinnermittlung von Körperschaften öffentlichen Rechts untersucht.
2. Der Anwendungsbereich des UGB auf Körperschaften öffentlichen Rechts
2.1. Der Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts im UGB und die Abgrenzung zum abgabenrechtlichen Begriff
Das UGB verwendet den Begriff „juristische Person des öffentlichen Rechts“ in § 343 Abs 1 und übernimmt damit die allgemeine Rechtsbegrifflichkeit für öffentliche VerS. 430bände. Der Begriff der Körperschaft öffentlichen Rechts ist ein historisch abgabenrechtlicher, welcher jedoch auch in außerfiskalischen Gesetzen immer wieder für die verbandsrechtliche Typisierung verwendet wird. Zum Zweck der Einordnung der als Körperschaften öffentlichen Rechts bezeichneten Gebilde, die ihrem Wesen nach keinerlei öffentliche Aufgaben haben, ist es auch von Bedeutung, ihre Stellung im begrifflichen Anwendungsbereich des UGB als juristische Person des öffentlichen Rechts zu untersuchen.
Die Verwendung von Rechtsbegriffen in den unterschiedlichen Gesetzen bewirkt keine einheitliche Auslegung, obzwar die allgemeinen Auslegungsregeln Anwendung finden. Bei der Anwendung der Gesetze wird autonom ausgelegt, insbesondere dann, wenn die gleichen verbandsrechtlichen Phänomene begrifflich unterschiedlich eingekleidet werden. Der Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts des UGB ist geprägt von den Auffassungen, die im zivilrechtlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung der Zivilgerichte entwickelt wurden. Demnach kommt es auf den öffentlich-rechtlichen Gründungsakt, durch Gesetz oder Verordnung, die Ausstattung mit öffentlichen Befugnissen und die Zwangsmitgliedschaft an. Die Qualifikationsmerkmale sind durch das öffentliche Recht vorgegeben, manchmal auch durch die Einordnung der Zivilgerichte. Folglich sind neben dem Kernbereich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie die Gebietskörperschaften, politische Parteien oder Interessenvertretungen auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts einzuordnen, genauso wie die Agrargemeinschaften. Das Begriffsverständnis der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des UGB ist weit anzusetzen und nähert sich nicht der Verwaltungslehre, die einem engeren, bedingt durch die zwingende Übertragung imperialer Aufgaben, folgt.
2.2. Die Körperschaften öffentlichen Rechts iSd Abgabenrechts
Das Begriffsbild der Körperschaft öffentlichen Rechts wurde lange Zeit vom Verständnis der Verwaltungslehre zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts geprägt. Demnach waren neben dem öffentlich-rechtlichen Gründungsakt die Ausstattung mit öffentlichen Befugnissen und ein Zwangsbestand bestimmend. Dem offenen Ansatz von Pauger folgend, hat Achatz den Typus Körperschaften öffentlichen Rechts als eigenständigen, vom verwaltungsrechtlichen Begriff der juristischen Person des öfS. 431fentlichen Rechts losgelösten, abgabenrechtlichen Begriff ausgelegt. Achatz misst dem Typus ein gemildertes operatives Qualifikationsmerkmal bei, nämlich anstelle der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben jenes der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Die merkmalgeprägte Einordnung ist aber dort nicht bestimmend, wo der Gesetzgeber selbst eine Personenvereinigung oder auch bloß ein Gebäude als Körperschaft öffentlichen Rechts bezeichnet, ohne dass diese Gebilde nur irgendein Merkmal erfüllen, etwa wie die Agrargemeinschaften, die in vielen Fällen nicht öffentlich-rechtlich gegründet wurden und in keinem Fall öffentliche Aufgaben erfüllen. Auch der Kirchenfabrik („fabrica ecclesiae“), das ist das Kirchengebäude samt dem kultischen Zubehör und Wirtschaftsvermögen, eine juristische Person öffentlichen Rechts nach dem kanonischen Recht, fehlt jegliche qualitative operationale Anknüpfung für eine Typisierung als Körperschaft öffentlichen Rechts. Folglich stellt sich die Frage, ob das Abgabenrecht solchen gesetzlichen Einreihungen, auch wenn diese vielfach durch Landesgesetzgeber oder andere außerverfassungsrechtliche Organisationsrechte wie das Kirchenrecht geschehen, folgt. Grundsätzlich unterwirft sich das Abgabenrecht den in den Gesetzen gewählten Einordnungen bestimmter verbandsrechtlicher Phänomene als Körperschaften öffentlichen Rechts und lässt eine Anknüpfung an die für diese geltenden abgabenrechtlichen Vorschriften zu. Gegen diese Anknüpfungstechnik des Abgabenrechts wurden im Schrifttum verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Im konkreten Fall der Agrargemeinschaften setzt der VwGH die Zulässigkeit der Benennung als Körperschaft öffentlichen Rechts voraus.
Folglich sind bei der Einordnung von verbandsrechtlichen Phänomenen sowohl unter den Begriff der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne des UGB als auch unter jenen der Körperschaft öffentlichen Rechts des Abgabenrechts kaum Unterschiede festzustellen. Beinahe alle verbandsrechtlichen Gebilde können in jeden der beiden Begriffe eingereiht werden.
2.3. Die grundsätzliche Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften des UGB auf die Körperschaften öffentlichen Rechts
Vorweg ist die grundsätzliche Frage zu stellen, ob Körperschaften öffentlichen Rechts überhaupt in den Anwendungsbereich des Dritten Buches fallen können. Die ausdrückliche Benennung in § 343 Abs 1 UGB sollte sicherstellen, dass die Vorschriften über die unternehmensbezogenen Geschäfte auch auf die juristischen Personen öffentlichen Rechts anzuwenden sind. Folglich könnte aus dieser ausdrücklichen S. 432Einbeziehung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Anwendungsbereich für Unternehmensgeschäfte geschlossen werden, dass das Dritte Buch nicht auf die juristischen Personen öffentlichen Rechts Anwendung findet, weil es an einer ausdrücklichen Einbeziehung fehlt. Folgt man dieser Auffassung, unterlägen die juristischen Personen öffentlichen Rechts in keinem Fall den Rechnungslegungsvorschriften des UGB. Die Konsequenz wäre, dass die Ausnahmebestimmung des § 189 Abs 3 UGB, die grundsätzlich vorsieht, dass die Rechnungslegungsvorschriften des UGB dann nicht anwendbar sind, wenn autonome Rechnungslegungsvorschriften gelten, nicht zur Anwendung käme.
Begünstigte dieser Auffassung wären all jene Körperschaften öffentlichen Rechts, für die in ihren Organisationsrechten keine besonderen Rechnungslegungsvorschriften vorgesehen sind.
Die von Krejci vertretene Auffassung begründet dieser damit, dass der eigentlich dem Konsumentenschutzrecht nachgebildete umfassende Unternehmerbegriff, der auch ausdrücklich die juristischen Personen in seinen Geltungsbereich einschließt, im UGB fehlt. Der Anwendungsbereich des UGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts würde demnach nur auf das Vierte Buch, die unternehmensbezogenen Geschäfte, eingeschränkt bleiben.
Die von Krejci vertretene Auffassung steht nicht im Einklang mit dem Gesetzgeber, weil dieser in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ausdrücklich die Kameralistik, das ist die Rechnungslegung der öffentlichen Hand, als auch in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung fallende Rechnungslegungsbestimmung bezeichnet hat. Dies bedeutet, dass Körperschaften öffentlichen Rechts, die selbst ein Unternehmen betreiben, nach Auffassung des Gesetzgebers in den Anwendungsbereich des Dritten Buchs des UGB fallen müssen.
2.4. Die Wirkung der Ausnahmebestimmung des § 189 Abs 3 UGB
Alle Unternehmer, auch die Unternehmen der Körperschaften öffentlichen Rechts, unterliegen der Rechnungslegungspflicht, wenn sie Umsatzerlöse von mehr als 400.000 Euro erzielen. Der Begriff des Umsatzerlöses schließt Einnahmen aus Subventionen oder Spenden nicht ein. An die Rechnungslegungspflicht des § 189 UGB knüpft auch die Gewinnermittlungsvorschrift des § 5 EStG. Rechnungslegungspflichtige Unternehmer haben ihre abgabenrechtliche Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu erstellen, sofern sie gewerbliche Einkünfte erzielen.
Sonderbestimmungen, die eine andere Rechnungslegung vorsehen, gehen aufgrund des § 189 Abs 3 UGB der Anwendung des Dritten Buchs des UGB vor. Im Verhältnis zu den Körperschaften öffentlichen Rechts bedeutet diese Ausnahmevorschrift, dass dann, wenn die autonomen Rechnungslegungsvorschriften auch die unternehmerischen Tätigkeiten der Körperschaft umfassen, eine Rechnungslegung nach dem UGB zu unterbleiben hat. Somit bestimmen die Rechnungslegungsvorschriften der Trägerkörperschaft eines Betriebes gewerblicher Art dessen abgabenrechtliche Gewinnermittlung. Die Anknüpfung an die Rechnungslegung der Trägerkörperschaft für Zwecke der S. 433Bestimmung der abgabenrechtlichen Gewinnermittlungspflicht ist eine entscheidende Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage, die auf die Eigenschaften des eigentlichen Steuersubjektes, nämlich des Betriebes gewerblicher Art, abgestellt hat. Folglich war ein Betrieb gewerblicher Art dann zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG verpflichtet, wenn eine Buchführungspflicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen bestanden hat. Auf die Eintragung in das Firmenbuch selbst kam es nicht an. Eine Buchführungspflicht nach § 189 HGB war dann verpflichtend, wenn der unternehmerische Teil einer Körperschaft öffentlichen Rechts einen Betrieb eines vollkaufmännischen Gewerbes unterhielt.
Nach dem UGB kommt es ebenfalls nur auf die unternehmerische Rechnungslegungspflicht an, wenn die Schwellenwerte überschritten werden. Die Ausnahmebestimmung des § 189 Abs 3 UGB entlässt jedoch jegliche Körperschaft von der unternehmerischen Rechnungslegungspflicht, wenn andere Sonderbestimmungen jeglicher Art eine Rechnungslegung vorsehen. Folglich ist auf die Rechnungslegungsvorschriften der Trägerkörperschaft und nicht auf jene des Steuersubjektes an sich abzustellen. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in ihrer Gesamtheit einen Betrieb gewerblicher Art iSd Art § 2 Abs 4 KStG darstellen, sind die Rechnungslegungsvorschriften der Trägerkörperschaft unmittelbar für die des Betriebes gewerblicher Art maßgeblich.
Als steuerliche Gewinnermittlungsvorschriften für einen Betrieb gewerblicher Art sind § 4 Abs 3 EStG anzuwenden oder, wenn Bücher freiwillig geführt werden, § 4 Abs 1 EStG. Das Resultat mag befremden, aber das Konzept des Abgabenrechts, an die Rechnungslegungspflicht des UGB anzuknüpfen, lässt für die Gewinnermittlungsvorschriften eines Betriebes gewerblicher Art kein anderes Ergebnis zu, wenn die Trägerkörperschaft selbstständigen Rechnungslegungsvorschriften unterworfen wird. Für eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG fehlt es an der Rechnungslegungspflicht nach dem UGB und § 125 BAO ist nur für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb iSd § 31 BAO anzuwenden. Der Betrieb gewerblicher Art ist dem eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht gleichzusetzen, weil für den Betrieb gewerblicher Art die Absicht Gewinne zu erzielen zwar nicht erforderlich ist, jedoch im gewerblichen Tätigsein auch Ziel sein kann. Hingegen ist für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb das Fehlen jeglicher Gewinnerzielungsabsicht tatbestandsbegründend.
2.5. Rechnungslegungsvorschriften der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die als eigene Bestimmungen iSd § 189 Abs 3 UGB Geltung haben
Die Materialien messen der Ausnahmebestimmung einen weiten Anwendungsbereich bei. Beispielsweise wird die Kameralistik ebenfalls zu den besonderen Rechnungslegungsvorschriften gerechnet. Die Rechnungslegungsvorschriften der öffentlichen Hand sind nicht einheitlich geregelt. Die Gebietskörperschaften und die Interessenvertretungen sowie die Sozialversicherungsträger haben ihre Rechnungslegung aufgrund unterschiedlicher Vorschriften durchzuführen. Das Finanzverfassungsgesetz ermächtigt S. 434den Bundesminister für Finanzen, im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften, das sind der Bund, die Länder und Gemeinden, eine einheitliche Regelung für Form und Gliederung vorzusehen. Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) umfasst in ihrem Anwendungsbereich auch die Gemeindeverbände. Die Kammern haben ebenfalls eigene Vorschriften über die dort anzuwendenden Haushaltsordnungen zu beachten. Die Wirtschaftskammern haben ihre Gebarung auf der Grundlage einer Haushaltsordnung durchzuführen. Die Arbeiterkammern und die übrigen Kammern, wie etwa die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, haben ihre Rechnungsabschlüsse ebenfalls auf der Grundlage einer Haushaltsordnung zu erstellen. Die Sozialversicherungsträger haben für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und einen Rechnungsabschluss zu erstellen.
In den Ausgliederungsgesetzen des Bundes wurden, sofern nicht die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt wurde, meist juristische Personen des öffentlichen Rechts als Übernehmer von Aufgaben des Bundes eingerichtet. Die als Anstalten oder sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts konzipierten, verbandsrechtlichen Gebilde folgen jedoch dem Konzept, dass der Gesetzgeber ihnen eigene Rechnungslegungsvorschriften aufträgt. Die Diplomatische Akademie, das Kunsthistorische Museum als Beispiel für die übrigen Bundesmuseen, die Spanische Hofreitschule, die österreichische Nationalbibliothek, die Universitäten oder die Bundesbuchhaltungsagentur unterliegen alle eigenen Rechnungslegungsvorschriften, die als Sonderbestimmung iSd § 189 Abs 3 UGB zu qualifizieren sind.
Eine Besonderheit stellen die Rechnungslegungsvorschriften für die kirchlichen Personen des öffentlichen Rechts dar. Das Konkordat weist in Art XIII § 2 auch in den vermögensrechtlichen Fragen dem kanonischen Recht den Vorrang zu. Dies bedeutet, dass auch die mit dem kanonischen Recht im Zusammenhang stehenden Regeln für die Anwendung staatlicher Gesetze maßgeblich sind. Der Codex Juris Canonici bestimmt, dass für alle kirchlichen Vermögen ein Verwaltungsrat einzusetzen ist und die VerS. 435walter zur Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Aufzeichnung verpflichtet sind. Auch diese Vorschriften sind Sonderbestimmungen iSd § 189 Abs 3 UGB.
Obwohl die angeführten Beispiele bei weitem nicht vollständig sind, ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von juristischen Personen des öffentlichen Rechts autonome Rechnungslegungsvorschriften zu beachten haben, die als Sonderbestimmung iSd § 189 Abs 3 UGB anzusehen sind. Die Rechtsfolge ist, dass nur eine vernachlässigbare Zahl an Betrieben gewerblicher Art dem Betriebsvermögensvergleich zur abgabenrechtlichen Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu befolgen hat.
2.6. Juristische Personen, für die keine eigenen Rechnungsvorschriften vorgesehen sind
Die Agrargemeinschaften sind nach den Flurverfassungsgesetzen der Länder Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn sie eine bestimmte Mitgliederzahl aufweisen und eine Satzung erlassen haben. Die Flurverfassungsgesetze sehen keine besonderen Rechnungslegungsvorschriften vor. Diese können in der Satzung vorgesehen werden. Sind in der Satzung keine gesonderten Rechnungslegungsvorschriften vorgesehen, ist die Agrargemeinschaft nicht von der Ausnahmebestimmung des § 189 Abs 3 UGB erfasst. Die Ausnahmebestimmung des § 189 Abs 4 UGB ist ebenfalls nicht anzuwenden, weil die Agrargemeinschaften, wenn sie Liegenschaften für nicht landwirtschaftliche Zwecke entgeltlich überlassen, einen Betrieb gewerblicher Art begründen. Die Konsequenz ist, dass, obwohl in diesem besonderen Fall Einkünfte erzielt werden, die isoliert betrachtet solche aus Vermietung und Verpachtung wären und daher unter die Ausnahmebestimmung des § 189 Abs 4 fallen würden, aufgrund der besonderen Einordnung in die gewerblichen Einkünfte, die Gewinnermittlungsvorschrift des § 5 EStG dann Anwendung findet, wenn die Umsatzerlöse 400.000 Euro übersteigen. Nach meiner Auffassung können jedoch die Satzungen zu jedem Zeitpunkt um entsprechende Rechnungslegungsvorschriften ergänzt werden. Die Rechnungslegungsvorschriften ergänzen nur die in den Statuten zwingend vorgesehenen Regelungen über die Vermögensverwaltung einer Agrargemeinschaft.
3. Schlussbemerkung
Das UGB hat eine wesentliche Änderung der Gewinnermittlungsvorschriften für die Körperschaften öffentlichen Rechts im Allgemeinen und für die Betriebe gewerblicher Art im Besonderen gebracht. Die Anknüpfung an die Rechnungslegungspflicht der Trägerkörperschaft bewirkt nur in Ausnahmefällen, dass die Gewinnermittlung der BeS. 436triebe gewerblicher Art nach § 5 EStG erfolgen muss. Die Ausnahmebestimmung des § 189 Abs 3 UGB hat zur Folge, dass kaum Körperschaften öffentlichen Rechts unter die Rechnungslegungspflicht des UGB fallen. Abgabenrechtlich bleibt daher nur Pflichtgewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG.
Folgt man der Auffassung von Krejci, dann sind die Rechnungslegungsvorschriften des UGB überhaupt nicht auf die juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden. Das Ergebnis aus abgabenrechtlicher Sicht ist, dass es für alle Betriebe gewerblicher Art bei der Pflichtgewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG bleibt; auch bei jenen Trägerkörperschaften, die keine Sonderbestimmungen für die Rechnungslegung vorsehen.
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