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Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei vorgeleistetem Präsenzdienst und Berufsausbildung im Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres
Befindet sich ein Antragswerber, welcher vor Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenzdienst geleistet hat, im Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres via Aufnahme als ordentlicher Hörer an einer Universität sowie der Absolvierung positiver Prüfungen in Berufsausbildung, so wird – ungeachtet des innerhalb des ersten Studienjahres erfolgten Abbruches des Studiums –, der Verlängerungstatbestand nach § 6 Abs 2 lit f FLAG 1967 verwirklicht, mit der Folge, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für eine weitere Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten bleibt.
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RV/7101215/2021, Revision nicht zugelassen. | §§ 2 Abs 1 lit b Satz 2 und Satz 11, 6 Abs 2 lit f, 6 Abs 3, 6 Abs 5 FLAG 1967 |
1. Der Fall
Mit Eingabe vom beantragte der am x geborene Bf, unter Hinweis auf einen mit der LPD Wien am abgeschlossenen Sondervertrag, die Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2020.
Der Antrag des Bf wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom mit der Begründung, dass die Grundausbildung zum Polizisten keine Berufsausbildung darstelle, sondern vielmehr als Berufsausübung zu qualifizieren sei, abgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom führte die rechtsfreundliche Vert...