Österreichisches Wohnhandbuch 2024
12. Aufl. 2024
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S. 13513. Aufsicht im WGG - grenzenlos und unbeschränkt?Der Beitrag des Autors gibt lediglich seine private Meinung wieder.
13.1. Einleitendes
§ 29 Abs 1 WGG normiert:
Die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen unterliegt der behördlichen Überwachung. Die Landesregierung ist berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen, die Geschäftsgebarung und die Rechnungsabschlüsse zu überprüfen, die Abstellung von Mängeln anzuordnen und zu einzelnen Geschäftsfällen Berichte einzuholen.
Zwei Sätze, auf die sich das gesamte öffentlich-rechtliche Aufsichtsregime reduzieren ließe.
Abs 2 leg cit lautet:
In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes (Abs. 1) ist die Landesregierung berechtigt, Prüfungen vorzunehmen. Sie kann sich hiebei des Revisionsverbandes bedienen oder private Sachverständige beauftragen.
Mit diesen Sätzen wird die umfassende Prüfungskompetenz der Landesaufsichtsbehörden festgehalten. Doch es stellt sich nun die Frage, ob das WGG tatsächlich eine grenzen- und schrankenlose Aufsicht durch die Landesaufsichtsbehörden normiert.
Im Jahr 1997 haben sich Korinek und Holoubek intensive und nachvollziehbare Gedanken zur Frage der Wirtschaftsaufsicht im WGG gemacht.
Mehr als 20 Novellen des WGG nach Erschei...