WGG § 29. VIII. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 827/1992, zu § 14, BGBl. Nr. 139/1979), BGBl. Nr. 827/1992, gültig ab 01.10.1992

§ 29. VIII. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 827/1992, zu § 14, BGBl. Nr. 139/1979)

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttreten)

(Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(7) Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:

1. vor dem nicht unter Anwendung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz WGG

oder

2. vor dem nicht unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975 oder 3. vor dem nicht unter Anwendung des § 24 Abs. 1 MRG, so gelten - frühestens mit Wirkung ab - die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.

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