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Die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) ist gesetzeskonform.
Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V), § 23h BWG;
https://doi.org/10.47782/oeba202409067301
Sowohl aus der Empfehlung des Finanzmarktstabilitätsgremiums als auch aus der gutachtlichen Äußerung der OeNB sowie der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom zu mittelfristigen Anfälligkeiten des Wohnimmobiliensektors Österreichs (ESRB/2021/11), ABl , C 122/9, geht in eingehend begründeter und nachvollziehbarer Form hervor, dass die nach § 23h BWG notwendigen Voraussetzungen für die Erlassung der angefochtenen Bestimmungen sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung der KIM-V als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH (nach wie vor) vorliegen. Darüber hinaus ist es der FMA gemäß § 23h Abs 6 BWG aufgetragen, in Zukunft zu prüfen, ob und inwieweit es unverändert notwendig ist, die auf § 23h BWG gestützte KIM-V aufrecht zu erhalten, gegebenenfalls an neue Verhältnisse anzupassen oder aufzuheben.