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Kein Verzicht auf die Registrierung als AIFM durch den Insolvenzverwalter
https://doi.org/10.47782/oeba202409067201
Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist der Insolvenzverwalter nicht legitimiert, auf die Registrierung als AIFM zu verzichten.