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ÖBA 9, September 2024, Seite 672

Kein Verzicht auf die Registrierung als AIFM durch den Insolvenzverwalter

§ 1 AIFMG;

https://doi.org/10.47782/oeba202409067201

Im Hinblick auf den Charakter der Registrierung nach dem AIFMG als subjektiv-öffentliches Recht zur Verwaltung eines AIF ist der Insolvenzverwalter nicht legitimiert, auf die Registrierung als AIFM zu verzichten.

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Universität Linz
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