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ÖBA 9, September 2024, Seite 651

Zur Haftung des Abschlussprüfers bei der Bewertung immaterieller Vermögenswerte

Walter Doralt

§ 1299 ABGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202409065101

Ein Abschlussprüfer als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB, der sein Gutachten erkennbar auf das Fachwissen eines anderen (spezialisierten) Sachverständigen stützt, haftet für diesen regelmäßig nicht. Diese rechtliche Wertung ist grds unabhängig von der Frage, welche Art von Sacheinlage durch den Abschlussprüfer geprüft wird und kann daher auch für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens wie Marken herangezogen werden. Dementsprechend ist der Abschlussprüfer (nur) zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet, die etwa dann erfüllt wird, wenn mehrfach Ergänzungen vom Vorstand und dem Controller sowie dem zur Bewertung beigezogenen Unternehmen iSd ISA 500, 540 verlangt werden, diese intern mit Hilfe verschiedener Experten und Ansätze hinterfragt werden, und auch eine Einschätzung des Aufsichtsratsvorsitzenden eingeholt wird.

Aus der Begründung:

[1] Der Kl erwarb am 100 Stück der W Unternehmensanleihe, begeben von der W AG, zu einer Nominale von € 100.000 um € 98.000. Die Anleihe wäre im Jahr 2020 zur Rückzahlung fällig und mit 5,25% verzinst gewesen. Die Bekl war Jahresabschlussprüferin der W AG für das Geschäftsjahr ...

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