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AR aktuell 4, August 2024, Seite 150

Schiedsgerichte

Johannes Peter Gruber

Schiedsgerichte kennt die breite Öffentlichkeit vor allem aus dem Sportgeschehen. Tatsächlich gibt es aber einen weit größeren Anwendungsbereich. In der Wirtschaft können mehr oder weniger alle Vermögensstreitigkeiten vor ein Schiedsgericht gebracht werden. Die Entscheidungen von Schiedsgerichten sind den Entscheidungen staatlicher Gerichte mehr oder weniger gleichgestellt. Die aktuelle Entscheidung des OGH betrifft die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafter einer Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft – KG).

1. Schiedsvereinbarung

Schiedsvereinbarung. Wollen die Parteien ihre Streitigkeiten nicht vor einem staatlichen Gericht austragen, können sie die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbaren. Eine solche Schiedsvereinbarung ist in der Regel bereits im Leistungsvertrag (zB Vertrag auf Lieferung von Waren oder Errichtung einer Betriebsanlage) als Nebenbestimmung (Vertragsklausel) enthalten. Das muss aber nicht sein. Die Parteien können auch noch später festlegen, dass ein Schiedsgericht allfällige Streitigkeiten zwischen ihnen entscheiden soll.

Schriftlichkeit. Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Schriftstück oder in zwisch...

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