Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 25, 5. September 2024, Seite 1099

Bestandvertragsgebühr bei einem Hotelpachtvertrag

Entscheidung: Ro 2024/16/0004 (Amtsrevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 33 TP 5 GebG.

Sachverhalt und Verfahren: Die mitbeteiligte KG pachtete von einer anderen Gesellschaft ein auf dem Grundstück der Verpächterin zu errichtendes Hotelgebäude (Apartments mit Wohn- und Schlafbereich sowie einer voll ausgestatteten Küche, Restaurant, Bar, Cafeteria und Kfz-Stellplätze). Für die Dauer des Pachtvertrags (ca 17 Jahre mit einseitigen Verlängerungsmöglichkeiten der Pächterin) wurde eine ganzjährige Betriebspflicht vereinbart. Das Finanzamt setzte die Bestandvertragsgebühr vom vereinbarten Pachtzins entsprechend fest.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und behob den Bescheid ersatzlos. Es führte aus, es liege eine gebührenfreie Vermietung von Wohnräumen gemäß § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG vor.

S. 1100 Rechtliche Beurteilung: Gebührenfrei sind nach § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG die Verträge über die Miete von Wohnräumen.

Nach der VwGH-Rechtsprechung kann für die Auslegung des Begriffs „Wohnräume“ auf die Begriffe „Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen“, in § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz GebG idF vor BGBl I 2017/147 zurückgegriffen werden.

Der VwGH hat zur Auslegung des § 3...

Daten werden geladen...