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Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen durch Kronzeugen
Entscheidung: Ra 2023/15/0036 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit).
Norm: § 20 Abs 1 Z 5 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Dem Revisionswerber wurden mehrere Delikte (Kursmanipulationen) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in der Geschäftsführung einer AG zur Last gelegt. Zwecks Erlangung des Kronzeugenstatus (§ 209a StPO) – was zur Einstellung der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft führte – leistete er gemeinnützige Arbeit und zahlte einen Betrag von 300.000 Euro als Teilwiedergutmachung an eine geschädigte Konzerngesellschaft. Er machte diesen Betrag und seine Anwaltskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die geleistete Schadenersatzzahlung sei eine diversionelle Maßnahme und damit nicht abzugsfähig. Da das Fehlverhalten des Revisionswerbers der privaten Sphäre zuzurechnen gewesen sei, seien auch die Anwaltskosten nicht abzugsfähig.
Rechtliche Beurteilung: § 20 Abs 1 Z 5 lit e EStG unterwirft Leistungen aus Anlass einer Diversion einem Abzugsverbot. Diese Leistungen sollen einer verhängten Strafe gleichgestellt werden. Die Diversion ist im 11. Hauptstück der StPO geregelt, worunter auch die „Kronzeugenregel...