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Ein Hotelpachtvertrag ist kein Vertrag „über die Miete von Wohnräumen“ und unterliegt der Bestandvertragsgebühr
Zur Entscheidung des
Der VwGH hat kürzlich aufgrund einer Amtsrevision entschieden, dass die Befreiung von der Bestandvertragsgebühr für „Verträge über die Miete von Wohnräumen“ gemäß § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG bei einem Hotelpachtvertrag nicht zur Anwendung kommt. Weder ist ein Hotelpachtvertrag ein Mietvertrag, noch dient ein in Bestand gegebenes Hotelgebäude Wohnzwecken im Sinne der genannten Befreiungsbestimmung ( Ro 2024/16/0004).
1. Rechtlicher Rahmen
Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, unterliegen nach § 33 TP 5 Abs 1 GebG einer Rechtsgeschäftsgebühr, wenn über diese Verträge eine Urkunde errichtet wird (§ 15 Abs 1 GebG). Nach der aktuell geltenden Rechtslage sind „Verträge über die Miete von Wohnräumen“ gemäß § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG gebührenfrei. Die aktuelle Fassung dieser Befreiungsbestimmung wurde mit einer Novelle zum GebG im Jahr 2017 aufgrund eines Initiativantrags eingefügt und sollte „Wohnungsmieter, die sich ohnedies oft in einer finanziell angespannten Situation befinden“, entlasten.
Nach der bis zu dieser Novelle geltenden Rechtslage waren lediglich „Verträge über die Miete von...