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Die Beweislast für eine ungerechtfertigte Bereicherung im Fall einer überhöhten Umsatzsteuer an Konsumenten
Beweislast liegt nach der Rechtsprechung des EuGH bei der Finanzverwaltung
Wird die Umsatzsteuer an Konsumenten irrtümlich zu hoch verrechnet (im Anlassfall des EuGH 23 % statt 8 % polnische Umsatzsteuer), so hat die Finanzverwaltung nach Aufklärung des Irrtums die zu hoch erklärte Umsatzsteuer an den Unternehmer zu erstatten. Eine ungerechtfertigte Bereicherung iSd § 239a BAO steht einer Erstattung entgegen. Die Beweislast für eine solche ungerechtfertigte Bereicherung trägt jedoch die Finanzverwaltung.
1. EuGH-Entscheidung in der Rs B. sp. Z o. o.
Ein Fitness- und Freizeitstudio hatte für seine Dienstleistungen zunächst 23 % polnische Umsatzsteuer an Konsumenten verrechnet. Rechnungen mit einem gesonderten Mehrwertsteuerausweis wurden nicht erstellt. Es wurde lediglich der Preis auf Registrierkassenbons ausgewiesen.
Das Unternehmen berichtigte im Anschluss an die polnische Steuerlehre die ursprünglich in Höhe von 23 % an das polnische Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer auf 8 % und beantragte die Erstattung der zu hoch abgeführten Umsatzsteuer.
Der EuGH bestätigte eine Rückerstattung der zu hoch abgeführten Umsatzsteuer nach dem Grundsatz der Kostenneutralität der Mehrwertsteuer.
2. Der wirtschaftliche Schaden aus einer zu hohen Umsatzsteuer
Führt ein Unternehmer aus Ums...